Scheidungsgründe im türkischen Recht
Unser Zivilgesetzbuch sieht neben ausdrücklich geregelten besonderen Scheidungsgründen auch allgemeine Gründe wie die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft (schwere Unvereinbarkeit) vor. Zu den besonderen Scheidungsgründen gehören insbesondere:
Ehebruch
Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch gehört der Ehebruch zu den Handlungen, die unmittelbar als Verschulden gelten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Ehebruch als „sexuelle Beziehung zwischen Personen ohne bestehende Ehe“ definiert. Im zivilrechtlichen Sinne umfasst der Begriff jedoch nicht nur den Geschlechtsverkehr, sondern auch eine emotionale oder körperliche Annäherung einer verheirateten Person an eine andere Person unter Verletzung der aus der Ehe folgenden Treuepflicht. Diese Treuepflicht kann gesellschaftlich unterschiedlich bewertet werden und ist nach den in unserer Gesellschaft anerkannten Maßstäben zu beurteilen. Der Ehegatte, der Ehebruch begeht, gilt als schuldiger Ehegatte und gibt dem anderen Ehegatten das Recht, Klage zu erheben. Zu beachten ist jedoch, dass ein Ehegatte, der verziehen hat, keine Klage mehr auf diesen Grund stützen kann. Zudem erlischt das Klagerecht sechs Monate nach Kenntnis des Ehebruchs und in jedem Fall fünf Jahre nach der Tat.
Angriff auf das Leben, schwere Misshandlung oder ehrverletzendes Verhalten
Ein weiterer unmittelbar als Verschulden geltender Grund ist der Angriff auf das Leben, eine besonders schwere Misshandlung oder ein schwer ehrverletzendes Verhalten. Jeder Ehegatte kann Scheidungsklage erheben, wenn der andere sein Leben bedroht, ihn schwer misshandelt oder in schwerwiegender Weise in seiner Ehre verletzt. Während für den Angriff auf das Leben bereits eine einmalige Handlung ausreicht, müssen sich schwere Misshandlungen über einen gewissen Zeitraum erstrecken und die gesetzlich geforderte Intensität erreichen. Andernfalls kommt eher eine Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe in Betracht. Ob ein Verhalten als ehrverletzend gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, der sozialen Stellung der Beteiligten und weiteren subjektiven Kriterien ab. In der Regel muss das Verhalten den betroffenen Ehegatten seelisch schwer beeinträchtigen. Auch hier erlischt das Klagerecht sechs Monate nach Kenntnis und spätestens fünf Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes.
Verlassen der Ehewohnung
Ein weiterer besonderer Scheidungsgrund ist das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft. Verlässt ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung in der Absicht, seine ehelichen Pflichten nicht zu erfüllen, oder kehrt er ohne berechtigten Grund nicht zurück, kann der verlassene Ehegatte Scheidung beantragen, wenn die Trennung mindestens sechs Monate andauert und eine richterliche Aufforderung erfolglos bleibt.
Für eine Scheidung aus diesem Grund muss das Verlassen mit dem Ziel erfolgt sein, sich den ehelichen Pflichten zu entziehen, die Trennung sechs Monate andauern und zum Zeitpunkt der Klage noch bestehen. Während des Verfahrens fordert das Gericht den verlassenden Ehegatten auf, innerhalb von zwei Monaten in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren; bleibt auch dies erfolglos, kann die Scheidung ausgesprochen werden.
Wichtig ist zudem: Zwingt ein Ehegatte den anderen zum Verlassen der Wohnung oder hindert ihn ohne rechtfertigenden Grund an der Rückkehr, gilt auch dieser Ehegatte rechtlich als derjenige, der die Wohnung verlassen hat.
Geisteskrankheit
Ein weiterer gesetzlicher Scheidungsgrund ist eine Geisteskrankheit. Damit sie als Scheidungsgrund gilt, muss das gemeinsame Leben für den anderen Ehegatten unzumutbar geworden sein und ein offizielles ärztliches Gutachten bestätigen, dass keine Aussicht auf Heilung besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der andere Ehegatte Scheidung beantragen. Besteht hingegen Aussicht auf Heilung, kann dieser Grund nicht geltend gemacht werden.
Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Die bislang genannten Gründe stellen besondere Scheidungsgründe dar. Alle übrigen Umstände, die nicht darunterfallen, werden unter dem allgemeinen Scheidungsgrund der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengefasst.
Ist die eheliche Gemeinschaft so tiefgreifend gestört, dass den Ehegatten ein gemeinsames Leben nicht mehr zugemutet werden kann, kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben. Die Ursachen können vielfältig sein und von sozialen, wirtschaftlichen oder persönlichen Umständen abhängen. Ein Grund, der bei einem Paar zur Zerrüttung führt, muss dies bei einem anderen Paar nicht zwangsläufig tun. Daher ist eine Prüfung des Einzelfalls und anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Ist der klagende Ehegatte schwerer schuldhaft, kann der andere Ehegatte der Scheidung widersprechen. Führt dieser Widerspruch jedoch zu einem Rechtsmissbrauch oder besteht kein schützenswertes Interesse mehr am Fortbestand der Ehe – insbesondere im Hinblick auf den beklagten Ehegatten und gemeinsame Kinder –, ist die Scheidung dennoch rechtlich zulässig.
Grundsätzlich gilt der Ehegatte als schuldhaft, der durch sein Verhalten zur Zerrüttung beigetragen hat. Selbst wenn ein Ehegatte schuldhaft handelt, kann er nach dem neuen Türkischen Zivilgesetzbuch dennoch klageberechtigt sein, wenn der andere Ehegatte ein noch schwereres Verschulden trägt. Entscheidend ist stets, ob aus der Ehe für Ehegatten, Kinder und Gesellschaft kein Nutzen mehr zu erwarten ist und die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens unzumutbar geworden ist.
Es darf nicht vergessen werden, dass die Ehe nicht nur für die Ehegatten und Kinder, sondern auch für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist. Die Familie bildet das Fundament der Gesellschaft. Eine gesunde und glückliche Ehe stärkt die Gesellschaft und trägt zu ihrem Frieden bei. Ebenso können jedoch gestörte und unglückliche Familienstrukturen – insbesondere für gemeinsame Kinder, aber auch für die Gesellschaft – schwerwiegende Folgen haben. Die Herstellung eines gerechten Gleichgewichts gehört daher zu den grundlegenden Aufgaben des Rechts.
Mit dem Wunsch nach einem glücklichen und friedlichen Familienleben für alle…
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Unser Zivilgesetzbuch sieht neben ausdrücklich geregelten besonderen Scheidungsgründen auch allgemeine …