Gesetzliche Erben und Erbquoten im türkischen Recht
Der Tod betrifft nicht nur die Erben der verstorbenen Person, sondern auch deren Schuldner, Gläubiger und den Staat in hohem Maße. Daher ist es äußerst wichtig, dass die Erben über ausreichende Kenntnisse zu diesem Thema verfügen.
Die gesetzlichen Erben einer Person sind zunächst ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel). Fehlen Abkömmlinge, geht die Erbschaft auf die Vorfahren (Mutter und Vater) über. Ist die Person verheiratet, gehört auch der Ehegatte zu den Erben. Die Erbquoten der Erben unterscheiden sich danach, zwischen welchen Personen (welcher Ordnung) die Erbschaft aufgeteilt wird.
Übergang der Erbschaft auf die Kinder
Die Erben einer verstorbenen Person sind ihre Abkömmlinge. Zu den Abkömmlingen zählen Kinder, Enkel und deren Kinder. Solange ein Kind lebt, erbt der Enkel nicht. Hat der Erblasser mehrere Kinder und ist eines davon bereits vorverstorben, geht dessen Anteil auf sein eigenes Kind (den Enkel des Verstorbenen) über.
Sind Kinder oder Enkel erbberechtigt, beträgt der Erbanteil des überlebenden Ehegatten 1/4. Gibt es keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel), geht die Erbschaft auf die Vorfahren des Verstorbenen (Mutter und Vater) über.
Übergang der Erbschaft auf Mutter und Vater
Lebt der Ehegatte des Verstorbenen und teilt die Erbschaft mit den Vorfahren, beträgt der Erbanteil des Ehegatten 1/2 der gesamten Erbschaft. Fehlen Abkömmlinge, sind die Vorfahren (Mutter und Vater) die Erben. Ist einer oder sind beide Elternteile bereits verstorben, geht deren Anteil auf deren Kinder (die Geschwister des Verstorbenen) über. Sind auch diese verstorben, fällt der Anteil an deren Kinder (die Neffen und Nichten des Verstorbenen). Gibt es in dieser Gruppe keine Erben, geht die Erbschaft auf den Ehegatten sowie die Großeltern des Verstorbenen über.
Übergang der Erbschaft auf Großeltern
Lebt der Ehegatte des Verstorbenen und teilt die Erbschaft mit dieser Gruppe, beträgt sein Erbanteil 3/4 der gesamten Erbschaft. Der verbleibende Teil wird zu gleichen Teilen unter den Großeltern aufgeteilt. Ist einer oder sind beide Großeltern bereits verstorben, geht deren Anteil auf ihre Kinder (Onkel, Tanten des Verstorbenen) über. Sind auch diese nicht vorhanden, fällt der Anteil an deren Kinder. Dieser Vorgang setzt sich fort, bis ein Erbe gefunden wird.
Gibt es – einschließlich des Ehegatten – überhaupt keinen Erben, fällt die gesamte Erbschaft an den Staat.
Erben haften auch für Schulden
Eine Erbschaft wird häufig als „Bereicherung“ wahrgenommen. Tatsächlich stellt sie jedoch eine Einheit dar.
Sofern die Erben die Erbschaft nicht ausschlagen, haften sie für die Schulden des Verstorbenen entsprechend ihrer Erbquote. Es ist also nicht möglich, nur das Vermögen zu übernehmen und die Schulden auszuschließen. Diese Haftung gilt auch für auf die Schulden anfallende Zinsen.
Für gegen den Verstorbenen verhängte Geld- oder Strafmaßnahmen haften die Erben jedoch nicht. Aufgrund des Grundsatzes der persönlichen Strafbarkeit erlöschen sämtliche gegen die verstorbene Person verhängten Strafen mit ihrem Tod.
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