DAS TESTAMENT IM TÜRKISCHEN RECHT
Ein Testament ist eine höchstpersönliche Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person beabsichtigt, ihr gesamtes Vermögen oder einen bestimmten Teil davon auf eine natürliche oder juristische Person zu übertragen.
Unser Zivilgesetzbuch erkennt an, dass jede Person, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat und über Urteilsfähigkeit verfügt, ein Testament errichten kann.
Die Staatsangehörigkeit der testierenden Person oder der begünstigten Person ist ohne Bedeutung. Ein Ausländer kann zugunsten eines Türken und ein Türke zugunsten eines Ausländers ein Testament errichten.
Das Testament ist ein Recht, das untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden ist. Es kann nicht durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten errichtet werden, da die letzten Wünsche einer Person nicht durch einen Vertreter erklärt oder ausgedrückt werden sollen.
Formen des Testaments
Unser Zivilgesetzbuch bestimmt, dass ein Testament in drei Formen errichtet werden kann: als öffentliches Testament, als eigenhändiges Testament oder als mündliches Testament.
1. Öffentliches Testament
Ein öffentliches Testament wird vor dem Friedensrichter, einem Notar oder einer anderen gesetzlich ermächtigten Amtsperson errichtet. Der Erblasser erklärt seine letzten Wünsche vor der Amtsperson. Diese hält das Testament schriftlich fest, liest es vor und legt es dem Testierenden zur Unterzeichnung vor. Mit der Unterzeichnung in Anwesenheit von Zeugen gilt das Testament als errichtet.
2. Eigenhändiges Testament
Dieses Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wird der Text maschinell oder mit einem anderen technischen Mittel geschrieben und lediglich unterschrieben, ist das Testament unwirksam.
Das eigenhändige Testament muss außerdem den Ort sowie Jahr, Monat und Tag der Errichtung enthalten.
3. Mündliches Testament
In außergewöhnlichen Situationen, in denen es dem Testierenden nicht möglich ist, ein öffentliches oder eigenhändiges Testament zu errichten, erkennt das Gesetz auch das mündliche Testament an. Als solche außergewöhnlichen Umstände nennt das Gesetz beispielhaft Todesgefahr, unterbrochene Verkehrsverbindungen, Epidemien oder Krieg.
Das mündliche Testament wird wie folgt errichtet: Der Testierende erklärt seine Wünsche gegenüber zwei Zeugen und beauftragt sie, entsprechend dieser Erklärung ein Testament niederzuschreiben oder niederschreiben zu lassen.
Fällt der außergewöhnliche Umstand weg, der die Errichtung eines mündlichen Testaments erforderlich gemacht hat, verliert dieses seine Gültigkeit, wenn der Testierende nicht innerhalb eines Monats ein öffentliches oder eigenhändiges Testament errichtet.
Widerruf des Testaments
Der Widerruf kann vollständig oder teilweise erfolgen. Unabhängig davon, ob der Widerruf ganz oder teilweise erfolgt, ist das einzuhaltende Verfahren identisch.
Das Gesetz bestimmt: „Der Erblasser kann jederzeit von seinem früheren Testament zurücktreten, indem er unter Einhaltung einer der gesetzlich vorgesehenen Formen ein neues Testament errichtet.“
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